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Mahnungen an Kinder

Die DBV-Rechtskommission hat auf ihrer Herbstsitzung die Empfehlung ausgesprochen, Mahnungen an beschränkt geschäftsfähige Personen (das sind Kinder, die das siebte Lebensjahr vollendet haben) entweder nur an die Eltern zu schicken oder bei der Anmeldung die Einwilligung der Eltern einzuholen, dass Mahnungen auch direkt an die Kinder geschickt werden dürfen.
Der ausführliche Bericht über die Herbstsitzung der DBV-Rechtskommission ist im Bibliotheksdienst 2008, Heft 1, S. 70/71 nachzulesen. Eine Kopie ist auf Anfrage bei Dezernat 48 Öffentliche Bibliotheken erhältlich.
Der Bericht wird demnächst abrufbar sein unter http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2008

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