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Benutzerdaten in Bibliotheken

Zu der Frage, wie lange und unter welchen Voraussetzungen eine Speicherung der Personendaten in Bibliothekssystemen erlaubt ist, hat die Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes Stellung bezogen:
„Nach den Paragrafen 4 und 4a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist die Speicherung von Daten u.a. nur mit Einwilligung des Betroffenen und nur für den Zweck, für den er die Einwilligung erteilt hat, zulässig. Eine Bibliothek darf die Benutzerdaten deshalb nur so lange speichern, wie der Benutzer sein Benutzungsverhältnis aufrechterhält, d.h. so lange, wie er den Benutzerausweis behält. Bei der Anmeldung muss der Betroffene der Speicherung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zustimmen (schriftliche Erklärung).“
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2008/Recht0108BD.pdf#page=2 (3 S., 48 KB)
Quelle: Bibliotheksdienst (BID) 42 (2008) H. 1, S. 70

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