Entsprechend der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des BT vom 12. November 2008 (BT-Drs. 16/10894; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/108/1610894.pdf)
hat der Bundestag am 13. November das Sechste Urheberrechtsänderungsgesetz in der Form des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drs.16/10569;
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/105/1610569.pdf) beschlossen.
Danach wird durch Änderung des § 137k UrhG die Geltung des § 52a UrhG bis einschließlich 31. Dezember 2012 verlängert.
Ein Antrag, die befristete Geltung des § 52a UrhG durch die Streichung von § 137k UrhG gänzlich aufzuheben (BT-Drs. 16/10566; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/105/1610566.pdf) hatte keinen Erfolg.