Der geänderte Gesamtvertrag regelt die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Versand von Kopien an direkte Einzelbesteller außerhalb des bibliothekarischen Leihverkehrs, außerhalb von subito e.V. und außerhalb von lizensierten Vorgängen. Mit Wirkung vom 6.1.2010 ist die Änderung des bislang geltenden Gesamtvertrages Kopiendirektversand durch Anpassung an § 53a UrhG in Kraft getreten.
Der dbv hat sich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die bislang geltenden Ausnahmen (§ 6) und die Beitrittsoption (§ 7) beibehalten wurden, sowie die elektronische Übermittlung einer Kopie zwischen den Bibliotheken, auch dann, wenn nach § 53a UrhG nur per Post oder Fax geliefert werden darf, gestattet ist. Des Weiteren wurde auf eine größtmögliche Übereinstimmung mit dem Subito Gesamtvertrag zu § 53a UrhG Wert gelegt, damit in den Bibliotheken gleiche Sachverhalte auch einer gleichen Regelung unterliegen.
Nicht vom Gesamtvertrag erfasst ist der Versand von Kopien im bibliothekarischen Leihverkehr, da hierfür im sog. Abwicklungsvertrag eine pauschalisierte Vergütung durch Bund und Länder an die Verwertungsgesellschaften entrichtet wird.
Der Gesamtvertrag Kopiendirektversand im vollen Wortlaut:
http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/Vertrag53a_12-09.pdf
Quelle: dbv-Newsletter Ausgabe Nr. 132 vom 01.02.2010
Kommentare 0