Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung in der jetzigen Form für nicht verfassungsgemäß befunden. Für Bibliotheken und deren Träger bedeutet dies, dass die Unsicherheiten bezüglich der Vorratsdatenspeicherung bei Internetnutzung durch Benutzer vorläufig beseitigt sind. Mit der Frage der Vorratsdatenspeicherung hatten sich jene Bibliotheken befassen müssen, deren Benutzer außerhalb eines bestimmten geschlossenen Benutzerkreises für die Internetnutzung entweder an festen PCs oder per WLAN zugelassen sind. Jedoch herrschte weitgehend Unklarheit darüber, ob diese Bibliotheken nach Paragraph 113a Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Speicherung verpflichtet waren.
Das Bundesverfassungsgericht hat alle Provider, die bisher aufgrund der gesetzlichen Vorgabe Daten gespeichert haben, zur Löschung aufgefordert. Der Gesetzgeber muss die Vorratsdatenspeicherung neu ausgestalten und von Datenschutzgesichtspunkten besonders betroffene Gruppen von der Speicherung ausnehmen.
Zur Meldung der dbv-Rechtskommission:
http://www.bibliotheksverband.de/fachgruppen/kommissionen/recht/rechtsinformationen.html
Zur ausführlichen Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011