Anfang des Jahres 2023 tritt im Umsatzsteuergesetz eine Änderung in Kraft, die auch Öffentliche Bibliotheken betrifft. Gemäß dem neuen § 2b UStG muss eine Öffentliche Bibliothek für ihre durch bibliothekstypische Dienste (Nutzerausweis, Mahnung, Kopien, Fernleihe, Flohmarkt usw.) erwirtschafteten Einnahmen keine Umsatzsteuer bezahlen. Je nach
Rechtsform der Bibliothek und des Rechtsverhältnisses zwischen Öffentlicher
Bibliothek und Benutzer*innen sind diese Einnahmen entweder gemäß § 2b UStG nicht steuerbar oder nach § 4 Ziff. 20a UStG steuerbefreit. Bei nicht bibliothekstypischen Leistungen (Cafeteria, Garderobe etc.) ist die Umsatzsteuerpflicht davon abhängig, ob dadurch Einnahmen höher als 17.500 Euro im Jahr erzielt werden.
Der dbv hat hierzu erneut eine Stellungnahme veröffentlicht, in der die Regelungen und ihre Bedeutungen für Bibliotheken erläutert werden https://www.bibliotheksverband.de/sites/default/files/2022-08/20220822_Stellungnahme_Umsatzsteuer_und_%C3%96ffentliche_Bibliotheken.pdf
Quelle: Newsletter September/Oktober der Landesfachstelle für Archive und Öffentliche Bibliotheken Brandenburg