Leichte Sprache hat das Ziel, Menschen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderung die Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Sie unterscheidet sich von der sogenannten einfachen Sprache, die sich auch an Menschen mit geringen Sprachkenntnissen richtet. Seit dem 23. September müssen Städte und Gemeinden eine Version ihrer Internetseiten und Apps auch in Leichter Sprache anbieten. Dies gilt auch für Anträge und Formulare. Für Apps gilt der Stichtag 23.06.2021. Zur Überprüfung der Internetseiten auf Barrierefreiheit gibt es z.B. den BITV/WCAG-Test. In einigen Bundesländern (NRW und Bayern) gilt nicht der Bundes BITV (hier ist das Gesetz geregelt), sondern eine eigene Landessatzung. So heißt es in der Satzung in NRW: „Websites und mobile Anwendungen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereit stellen.“ Hier ist die Anwendung selbst also noch keine Pflicht. Mehr Informationen unter https://kommunal.de/leichte-sprache-gesetz
Quelle: Newsletter InfoDigital 10_11 der Fachstelle Stuttgart