Der Europäische Gerichtshof hat bei einem Urteil vom 24. Oktober 2014 zu Gunsten des Sharing-Gedanken entschieden. Bei dem Urteil ging es erstmals um das Einbetten von Inhalten (Embedding, Framing).
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing- Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
Die Begründung des EuGH im Volltext unter: http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/EuGH_C_348_13_Framing.pdf
Rechtsanwalt Thomas Schwenke beschreibt in seinem Blog worauf man dennoch achten muss: http://rechtsanwalt-schwenke.de/eugh-embedding-haftung-youtube/
Was ist eigentlich Embedding?
Weitere Informationen unter: http://pb21.de/2012/04/wie-funktioniert-eigentlich-embedding/