Ob Bibliotheken von der Umsatzsteuerpflicht betroffen sind, wurde in den letzten Wochen viel diskutiert. Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) hat eine Stellungnahme veröffentlicht, die den Sachverhalt zusammenfasst.
Es ist so, dass Einnahmen Öffentlicher Einrichtungen steuerfrei sind. Eine Umsatzsteuer fällt nur an, wenn es Wettbewerber gibt, die durch die Steuerbefreiung der Bibliothek im Nachteil wären. Da Öffentliche Bibliotheken keine Wettbewerber haben, sind bibliothekstypische Einnahmen (Gebühren, Kopierkosten, Fernleihe, Bücherflohmarkt etc.) von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt ebenso für nicht öffentlich geführte Bibliotheken, wenn diese einen entsprechenden Antrag stellen.
Umsätze, die nicht bibliothekstypisch sind und somit im Wettbewerb zu anderen Anbietern stehen (z.B. Speisen und Getränke), unterliegen denselben Regeln, wie die der Wettbewerber. Es gilt der Freibetrag von 17.500 € jährlich.
Quelle: Deutscher Bibliotheksverband e.V.: „Umsatzsteuer und Öffentliche Bibliotheken“ (23.09.19), online verfügbar unter https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/2019_09_23_Stellungnahme_Umsatzsteuer_und_%C3%96ffentliche_Bibliotheken.pdf