Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Begründung eines Urteils vom Juli (Az.: 2-03 S 2/14) veröffentlicht: wer als Webseitenbetreiber einen solchen Facebook Share-Button zur Verfügung stellt, räumt Mitgliedern des Netzwerks damit eingeschränkte Nutzungsrechte an Inhalten des eigenen Angebots ein.
Die erteilte Lizenz umfasst:
- die Überschrift des verlinkten Artikels
- die Quelle,
- den eigentlichen Verweis,
- einen „Kurztext“ als Anreißer
- gegebenenfalls ein Miniaturbild.
Allein der Umstand, dass der Nutzer theoretisch den Ankündigungstext erweitern könne, führe hingegen nicht dazu, dass ihm automatisch Lizenzrechte erteilt würden.Das Landgericht gab in letzter Instanz einer Klägerin Recht, die ein Facebook-Mitglied wegen Übernahme ihres gesamten Textes im Rahmen eines geteilten Links wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen ließ.
Rechtsanwalt Christian Solmecke schrieb dazu, dass das Urteil für Facebook-Nutzer den Vorteil habe, dass sie im Fall einer Abmahnung den ursprünglichen Inhalte- und Webseitenanbieter in Regress nehmen könnten, da dieser für die Share-Funktion eine Lizenz erteilt habe.