Der dbv weist darauf hin, dass der in Umsetzung der Urteile des EuGH vom 27.6.2013 – C-457/11 bis C-460/11 und des BGH vom 03.07.2014 – I ZR 28/11 – Drucker und Plotter III, der bestehende „Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 54c UrhG“ (bisher nur Kopierer) auch auf Drucker erweitert werden musste, die von der Bibliothek, der Hochschule auf eigenen Rechnung betrieben werden.
Dazu wurde in § 4 Abs. 1 eingefügt:
„Digitaldrucker: Drucker, die digitale Vorlagen auf Papier vervielfältigen können, unabhängig davon, ob diese im Wege des Tintenstrahldrucks, des Laserdrucks oder durch LED-, Gel-, Wachs- oder Festtintentechnologien geschieht. Digitaldrucker unterfallen der Vergütungspflicht, wenn sie Papier mindestens im Format DIN A4 und nicht größer als im Format DIN A3 verarbeiten können.“
Die Vergütungspflicht für Drucker gilt rückwirkend zum 1.1.2015, so dass diese in 2016 fällig werden. Aufgrund der Rückwirkung wurde für den Bedarfsfall eine zinslose Stundung der geschuldeten Vergütung in den Vertrag aufgenommen.
Zum Wortlaut des Rahmenvertrages:
http://www.bibliotheksverband.de/dbv/vereinbarungen-und-vertraege/urheberrecht-gesamtvertraege.html