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Im Internet vorlesen – Rechtliche Hintergründe

Momentan bieten viele Bibliotheken ihr Bilderbuchkino online an, zum Beispiel über facebook gestreamt oder als Youtube-Video. In Australien haben Verlage, Autor*innen, Bibliotheken und Buchhandel eine Sonderregelung für digitale Vorlesestunden für Bibliotheken vereinbart. Für die Dauer der Pandemie wird das Einholen von Urheberrechtsgenehmigungen für virtuelle Storytimes ausgesetzt.
Das Deutsche Recht bleibt vorerst unverändert.

Der dbv hat rechtliche Fragen gesammelt, die man vor der Vorlesestunde klären sollte.

Texte oder Illustrationen sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Der oder die Rechteinhaber müssen der Online-Lesung zustimmen. Das ist in der Regel der Verlag, eventuell auch der/die Autorin oder Illustratorin. Die Anfrage kann per Mail gestellt werden.

Sind die Verlage mit der live-Sendung einverstanden, dann muss der Bibliothek vom Rechteinhaber folgende Rechte eingeräumt werden:

  • Vorlesung ins Netz stellen: Das Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
  • Vorlesung live übertragen: Das Senderecht (§20 UrhG). Livestreamings sollten in der Regel bei den jeweiligen Landesmedienanstalten gemeldet werden. Nähere Informationen dazu gibt es hier.
  • Beim Einblenden von einzelnen Bilder in einem Buch ist zu beachten, dass der Verlag möglicherweise nicht der Rechteinhaber ist, sondern ein Künstler*in. In diesem Falle muss zusätzlich bei der VG Bild Kunst oder bei dem/der Künstler*in gefragt werden.

Öffentliche Zugänglichmachung / Sendung

Sollten Bibliotheken ihre Online-Aktivitäten auf eine Plattform wie Youtube hochladen wollen, dann muss dies bei der Einräumung des Rechts zur Unterlizenzierung mit Nennung der  jeweiligen Plattform (z.B. YouTube) und des Links zu deren Lizenzbestimmungen angegeben werden. Darüber hinaus braucht es den Hinweis, dass sich diese Lizenzbestimmungen  ändern können.

Bitte beachten Sie, dass Facebook-Livestreams als Video verfügbar bleiben.

Wenn Bibliotheken professionellen Vorleser*innen engagieren, dann müssen sie das Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG beachten und hier insbesondere §§ 23-26. Lesungen in Bibliotheken können unter Öffentlichkeitsarbeit fallen, § 24 Abs.1 Nr.7.

Quelle: Deutscher Bibliotheksverband (dbv):  „Rechtliche Fragen“ (Stand 20.04.20), online verfügbar unter  https://www.bibliotheksverband.de/dbv/themen/coronavirus/rechtliche-fragen.html

 

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