Die Deutsche Digitale Bibliothek muss Vorschaubilder aus dem Repertoire der VG Bild-Kunst beim Einbetten schützen und damit so genanntes Framing verhindern. Die DDB verlinkt auf ihrer Webseite auf digitalisierte Inhalte, die in den Portalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Bibliothek dabei selbst nur Vorschaubilder, also verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun: Eine Verwertungsgesellschaft darf den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreift (Urt. v. 09.09.2021, Az. I ZR 113/18 – Deutsche Digitale Bibliothek II).
Allerdings muss nun abschließend das Kammergericht Berlin als Vorinstanz über den Fall entscheiden. Dazu wies der BGH darauf hin, dass „nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen“ sei.
Hinweis: Beim Framing binden Dritte die Inhalte anderer Webseiten in ihre eigene Webseite oder Plattform ein, ohne dabei die Datei selbst hochzuladen bzw. verfügbar zu machen. Ein typisches Beispiel sind YouTube-Videos, die zumeist durch einen sog. Frame (zu Deutsch: Rahmen), in Texte auf Webseiten eingebunden sind.
Quelle: heise online „Deutsche Digitale Bibliothek verletzt Urheberrecht durch Framing“ (10.09.21)