Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Sache Alfred Kröner Verlag gegen die Fernuniversität Hagen entschieden. Das Urteil besagt, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes nach §52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat. Weitere Informationen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=66067&pos=0&anz=193
Quelle: dbv-Newsletter Nr. 15.2013 (09. Dezember)