In der letzten Legislaturperiode hat der Deutsche Bundestag eine Urheberrechtsreform verabschiedet. Die Reform ändert, dass die die Rechte von Bibliotheken nun in einem eignen Paragraphen (§ 60e UrhG) zusammengefasst werden. Der dbv hat eine detaillierte Handreichung zu dem Bibliotheks-Paragraphen veröffentlicht, wo erläutert wird, was sich für Bibliotheken ab dem 1. März 2018 ändern wird.
Quelle: dbv – „Die Urheberrechtsreform“ (24.07.2017), online verfügbar unter: http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/Kommissionen/Kom_Recht/Rechtsinformationen/2017_07_24_Urheberrechtsreform_%C3%84nderungen_zum_01.03.2018.pdf