In der Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Bevölkerungsschutzgesetz) wird der Kulturbereich nicht mehr als eigenständiger Bereich kenntlich gemacht, sondern unter den Freizeitbereich subsumiert wird. Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser sind nach Ansicht des Kulturrats aber viel mehr als reine Vergnügungsorte, „es sind die Orte, an denen Kunst, die nach unserer Verfassung (GG Art. 5, Abs. 3) unter besonderem Schutz steht, präsentiert wird“. Daher erwartet der Kulturrat, „dass im Gesetzestext dieser Umstand spezifisch gewürdigt wird, wie richtigerweise auch die besondere Aufgabe von Orten der Religionsausübung spezifisch berücksichtigt wird.“
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Kulturrats vom 10.11.2020 „Bevölkerungsschutzgesetz: Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser sind viel mehr als reine Vergnügungsorte / Kulturrat fordert den Bundestag auf, den Kulturbereich im Gesetz als eigenständigen Bereich zu benennen“, online unter