Alle Artikel in der Kategorie “Recht

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Kulturrat fordert den Bundestag auf, den Kulturbereich im Bevölkerungsschutzgesetz als eigenständigen Bereich zu benennen

In der Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Bevölkerungsschutzgesetz) wird der Kulturbereich nicht mehr als eigenständiger Bereich kenntlich gemacht, sondern unter den Freizeitbereich subsumiert wird. Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser sind nach Ansicht des Kulturrats aber viel mehr als reine Vergnügungsorte, „es sind die Orte, an denen Kunst, die nach unserer Verfassung (GG Art. 5, Abs. 3) unter besonderem Schutz steht, präsentiert wird“. Daher erwartet der Kulturrat, „dass im Gesetzestext dieser Umstand spezifisch gewürdigt wird, wie richtigerweise auch die besondere Aufgabe von Orten der Religionsausübung spezifisch berücksichtigt wird.“

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Kulturrats vom 10.11.2020 „Bevölkerungsschutzgesetz: Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser sind viel mehr als reine Vergnügungsorte / Kulturrat fordert den Bundestag auf, den Kulturbereich im Gesetz als eigenständigen Bereich zu benennen“, online unter

https://verbaende.com/news.php/Bevoelkerungsschutzgesetz-Theater-Museen-Bibliotheken-Konzerthaeuser-sind-viel-mehr-als-reine-Vergnuegungsorte-Kulturrat-fordert-den-Bundestag-auf-den-Kulturbereich-im-Gesetz-als-eigenstaendige?m=138167

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Neue Stellungnahme des dbv zum Urheberrecht

Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum Thema Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, äußerte sich nun auch der dbv mit einer Stellungnahme. In dieser befürwortet der dbv die Streichung der Befristung der §§ 60a ff UrhG (§ 142 Abs. 2 UrhG). Andererseits wird bedauert, dass im vorgelegten Referentenentwurf keine gesetzliche Regelung für das E-Lending enthalten ist. Es wird angeführt, dass sich die E-Ausleihe nicht grundsätzlich von der Leihe analoger Werke unterscheidet, sofern das „one copy one loan“ Prinzip angewendet wird.
Die gesamte Stellungnahme ist auf der Webseite des dbv unter Positionen nachlesbar: https://www.bibliotheksverband.de/dbv/positionen.html

Quelle: Deutscher Bibliotheksverband e.V. (2020): Umsetzung der EU-Urheberrechtslinie in Deutschland: Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) nimmt Stellung zum Referentenentwurf des BMJV vom 13. Oktober 2020. Online verfügbar unter: https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/2020_11_06_Referentenenwturf_DSM-RL_dbv_Stellungnahme_final.pdf (zuletzt abgerufen am: 11.11.2020).

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Im Internet vorlesen – Rechtliche Hintergründe

Momentan bieten viele Bibliotheken ihr Bilderbuchkino online an, zum Beispiel über facebook gestreamt oder als Youtube-Video. In Australien haben Verlage, Autor*innen, Bibliotheken und Buchhandel eine Sonderregelung für digitale Vorlesestunden für Bibliotheken vereinbart. Für die Dauer der Pandemie wird das Einholen von Urheberrechtsgenehmigungen für virtuelle Storytimes ausgesetzt.
Das Deutsche Recht bleibt vorerst unverändert.

Der dbv hat rechtliche Fragen gesammelt, die man vor der Vorlesestunde klären sollte.

Texte oder Illustrationen sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Der oder die Rechteinhaber müssen der Online-Lesung zustimmen. Das ist in der Regel der Verlag, eventuell auch der/die Autorin oder Illustratorin. Die Anfrage kann per Mail gestellt werden.

Sind die Verlage mit der live-Sendung einverstanden, dann muss der Bibliothek vom Rechteinhaber folgende Rechte eingeräumt werden:

  • Vorlesung ins Netz stellen: Das Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
  • Vorlesung live übertragen: Das Senderecht (§20 UrhG). Livestreamings sollten in der Regel bei den jeweiligen Landesmedienanstalten gemeldet werden. Nähere Informationen dazu gibt es hier.
  • Beim Einblenden von einzelnen Bilder in einem Buch ist zu beachten, dass der Verlag möglicherweise nicht der Rechteinhaber ist, sondern ein Künstler*in. In diesem Falle muss zusätzlich bei der VG Bild Kunst oder bei dem/der Künstler*in gefragt werden.

Öffentliche Zugänglichmachung / Sendung

Sollten Bibliotheken ihre Online-Aktivitäten auf eine Plattform wie Youtube hochladen wollen, dann muss dies bei der Einräumung des Rechts zur Unterlizenzierung mit Nennung der  jeweiligen Plattform (z.B. YouTube) und des Links zu deren Lizenzbestimmungen angegeben werden. Darüber hinaus braucht es den Hinweis, dass sich diese Lizenzbestimmungen  ändern können.

Bitte beachten Sie, dass Facebook-Livestreams als Video verfügbar bleiben.

Wenn Bibliotheken professionellen Vorleser*innen engagieren, dann müssen sie das Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG beachten und hier insbesondere §§ 23-26. Lesungen in Bibliotheken können unter Öffentlichkeitsarbeit fallen, § 24 Abs.1 Nr.7.

Quelle: Deutscher Bibliotheksverband (dbv):  „Rechtliche Fragen“ (Stand 20.04.20), online verfügbar unter  https://www.bibliotheksverband.de/dbv/themen/coronavirus/rechtliche-fragen.html

 

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Kurzratgeber zu Foto-, Zitat- und Urheberrecht

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke beabtwortet auf dem Marketingblog „PR-Doktor“ Fragen zu Foto-, Zitat- und Urheberrecht. Der Ratgeber beschäftigt sich u.a. mit Fragen wie „Wann sind fremde Inhalte urheberrechtlich geschützt?“ und „Dürfen Zeitungsartikel gescannt und auf die Webseite oder den Blog gestellt werden?“ sowie dem Recht am eigenen Bild.
Am Ende des Beitrags gibt es eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Regeln. Hier der Link zum Ratgeber: https://www.kerstin-hoffmann.de/pr-doktor/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen/

Quelle:
Dr. Schwenke Rechtskanzlei- „Lesetipp: Foto, Screenshot, Zitat, DSGVO: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen? – Der große Ratgeber Foto-, Zitat- und Urheberrecht“ (09.03.2020), online verfügbar unter: https://drschwenke.de/lesetipp-foto-screenshot-zitat-dsgvo-was-ist-erlaubt-wo-drohen-strafen/

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EuGH: Kein Weiterverkauf von E-Books ohne Erlaubnis des Urhebers

E-Books dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers über eine Internetseite weiterverkauft werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden. Denn dabei handele es sich um eine „öffentliche Wiedergabe“, so dass die Anwendung der Erschöpfungsregel ausgeschlossen sei (Az.: C-263/18).

Eine ausführliche juristische Begründung finden Sie hier: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-kein-online-verkauf-gebrauchter-e-books-ohne-erlaubnis-des-urhebers

Quelle: Newsletter Öffentliche Bibliotheken 1/2020 – Fachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen Tübingen

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Leitfaden: Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie in Bibliotheken

Die internationalen Bibliotheksverbände EBLIDA, IFLA, LIBER und SPARC Europe haben einen Leitfaden in englischer Sprache für die Umsetzung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie herausgegeben. Zugang ist Wissenschaft und Forschung sowie Bibliotheken vorbehalten und kann hier unter Angabe von Namen, Berufsbezeichnung, Institution und E-Mail angefragt werden:
https://zenodo.org/record/3552203#.Xe4LiIdYa70

Quelle: dbv-Newsletter Nr. 162 2019 (16. Dezember)

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Stellungnahme des DBV zum Urheber-Gesetzesentwurf des BMJV

Der DBV hat eine Stellungnahme zum ersten Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts („Diskussionsentwurf“) veröffentlicht.
Die Stellungnahme nimmt insbesondere Bezug auf die Streichung der Befristung von §§ 60a ff UrhG (anteilige Vervielfältigung, Verbreitung etc. von veröffentlichten Werken), Text- und Datamining, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die E-Ausleihe durch Öffentliche Bibliotheken.
Schon 2016 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass eine gesetzliche Regelung der Ausleihe elektronischer Medien durch Bibliotheken im nationalen Recht möglich sei, wenn das „one copy one loan“ Prinzip angewendet wird.

Quelle:
dbv- „Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/790 in Deutschland“ (31.01.2020), online verfügbar unter: https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/Stellungnahme_zum_Diskussionsentwurf_des_BMJV_vom_15._Januar_2020.pdf

 

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Verleih von E-Books: Stellungnahme des dbv

Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) hat eine Stellungnahme bezüglich des Verleihs von E-Books veröffentlicht.

Börsenverein des Deutschen Buchhandels gemeinsam mit der GfK eine Studie zur „Onleihe“ veröffentlicht. Darin wird unter anderem angegeben, dass der Verleih von E-Books durch Bibliotheken die Kaufbereitschaft der Leser*innen schmälere. Daher spricht sich der Börsenverein gegen die Gleichstellung von E-Lending und physischer Ausleihe.

Der dbv widerspricht nun dieser Interpretation der Studie, die zeigt, dass 18 Prozent der „Onleihe“-Nutzer mehr E-Books kaufen, seit sie die „Onleihe“ ihrer Bibliothek nutzen. Die Bibliothek erwirbt die Lizenzen ebenfalls käuflich.

Überdies sei der gesellschaftliche Wert einer Bibliothek zu sehen, die allen Menschen Zugang zu Kultur und Informationen bietet. Daher fordert der dbv weiterhin E-Books und gedruckte Bücher im Rahmen der Angebote öffentlicher Bibliotheken gleich zu behandeln.

Quelle: Deutscher Bibliotheksverband e.V. – „Diskussion um Verleih von E-Books in Öffentlichen Bibliotheken“ (02.12.2019), online verfügbar unter https://www.verbaende.com/news.php/Diskussion-um-Verleih-von-E-Books-in-Oeffentlichen-Bibliotheken?m=132139

 

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Bibliotheksstärkungsgesetz (Sonntagsöffnung) NRW verabschiedet

Das Gesetz zur Stärkung der kulturellen Funktion der Öffentlichen Bibliotheken und ihrer Öffnung am Sonntag (Bibliotheksstärkungsgesetz) wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Über die Stellungnahme des Kulturausschusses haben wir hier berichtet.

Quelle:  Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2019 Nr. 25 vom 8.11.2019 Seite 817 bis 854, online verfügbar unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18075&menu=1&sg=0&keyword=bibliotheksst%E4rkungsgesetz

 

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Materialplattform zum Thema Urheberrecht

Die Webseite www.wer-hat-urheberrecht.de ist eine Informations- und Materialplattform zum Thema Urheberrecht und Medien und stellt kostenlos Informationen, Ideen und Fallbeispiele zur Verfügung. Ein umfangreiches Glossar, eine Mediathek, die Infothek, Hintergrundmaterialien und Vorlagen, Checklisten, ein Quiz und vieles mehr eignen sich hervorragend für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, in Schulen genauso wie in Bibliotheken.

Quelle: Fachstelle für das Öffentliche Bibliothekswesen Tübingen 07/19